19. Oktober 2023

Die Frage nach der Art der Zwischenlagerung kann verbindlich nur der spätere Betreiber beantworten. Auf Grundlage der emissionsrechtlichen Anforderungen, die ohne Einschränkungen für Neuanlagen zu erfüllen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Lagerung in geschlossenen Hallen vonstattengehen wird. Für das Plangebiet soll mit dem Bebauungsplan 451 festgelegt werden, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten unterhalb des Irrelevanzkriteriums von 2% der TA Luft zu bleiben haben. Damit ist festgeschrieben, dass die Anlage aufsummiert über ein Jahr max. 7,3 Tage geruchsauffällig werden darf. Außerdem ist bei der Lagerung und Abluftbehandlung der Stand der Technik zur Emissionsminderung anzuwenden.