19. Oktober 2023

Mit Umsetzung des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie in das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Baugesetzbuch muss bei Flächenausweisungen im Rahmen der Bauleitplanung ein angemessener Sicherheitsabstand zwischen Störfallbetrieben (12. BImSchV) und angrenzenden Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen im Sinne der Konfliktvermeidung eingehalten werden. Die Abstandsempfehlungen sind im Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) unter Berücksichtigungen der Gefahrenpotentiale von Stoffen und Stoffmengen kategorisiert und ausgewiesen. Für Stoffe der Abstandsklasse I ergibt sich ein Sicherheitsabstand von 200 Meter zu schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung.